AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalüberlassung (20. Jänner 2008).

Diese AGB gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Jurak Personalservice, mit Sitz in 8605 Kapfenberg, Mariazeller Straße 49a.

  1. Allgemeines
    Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG),in der jeweils gültigen Fassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt gelten; hievon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Jurak Personalservice als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlichvereinbart werden. Jede mündliche oder stillschweigende Abänderung dieser Bedingungen wird ausgeschlossen.
  2. Leistungsumfang
    Es werden nur Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der von Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen,überlassen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderten Vereinbarungengetroffen werden, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe.
  3. Preise
    Die Angebotspreise sind Nettopreise. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen wird Jurak Personalservice die Preise entsprechend anheben, dies auch während des Beschäftigungs- Zeitraumes .Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetriebgültigen Kollektivvertrag, gfs. nach dem innerbetrieblichen Lohnschema*, bzw. den ortsüblichen Entlohnungen der jeweiligen Berufsgruppe. Bei Montageüberlassung wird der KV-Lohn des Beschäftigerbetriebes nicht erhöht. Bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftigerbetriebes hat der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen, es sei denn, diese Fahrten werden vom Beschäftiger auf eigene Kosten durchgeführt. (* vom Beschäftigerbetrieb wird das allenfalls vorhandene „Innerbetriebliche Lohnschema“ innerhalb von 14 Tagen an Jurak PS übermittelt werden).
  4. Einstellungsverbot
    Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik und Aussperrung betroffen, ist dies Jurak Personalservice unverzüglich mitzuteilen, da ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskraft besteht.
  5. Beschäftigerpflicht
    Der Beschäftiger ist zur Einhaltung der geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, sowie zur arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und haftet dafür dem Arbeitskräfteüberlasser. Überlassene Arbeitskräfte können der betriebseigenen Haftpflicht gemeldet werden.
  6. Haftung
    Jurak Personalservice haftet nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten Leistungserfolg und übernimmt auch keine Haftung für allfällig von der Arbeitskraft verursachte Schäden. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc. des Beschäftigers oder Dritter, haftet Jurak Personalservice nicht für daran oder dadurch entstandene Schäden.
  7. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnungslegung durch Jurak Personalservice erfolgt jeweils Mitte und Ende des Monats aufgrund der vom Beschäftiger bestätigten und unterzeichneten Wochenprotokolle bzw Stundennachweise. Die überlassene Arbeitskraft ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen von Jurak Personalservice entgegenzunehmen. Die Rechnungen sind 14 Tage ab Eingang der Rechnung netto Kasse zahlbar.
  8. Gerichtsstand
    Als Gerichtsstandort gilt Bruck/Mur